Neues von der GmbH-Gesellschafterversammlung

Streit auf der Gesellschafterversammlung
Streit auf der Gesellschafterversammlung

Das OLG Dresden (Urt. v. 28.05.2020 – 8 U 2611/19) hat einige interessante Dinge zur GmbH-Gesellschafterversammlung festgestellt.

  1. Ein Beschlussantrag muss nicht zwingend im Wortlaut in der Tagesordnung angekündigt sein, um wirksam darüber abstimmen zu dürfen; er kann auch modifiziert und abgewandelt werden, solange ein sachlicher Bezug zum TOP bestehen bleibt.

  2. Wenn ein #Konflikt absehbar ist, muss sich der Gesellschafter rechtzeitig vorher darauf vorbereiten.

  3. Wann die Anfechtungsfrist für Gesellschafterbeschlüsse analog § 246 I AktG zu laufen beginnt (Beschlussfassung oder Kenntnisnahme) bleibt weiterhin offen.

  4. Die Weihnachtszeit rechtfertigt keine Fristüberschreitung.

  5. Einem Gesellschafter, der an der Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen hat, obliegt es, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen über die dort gefassten Beschlüsse zu informieren.


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  • Handels- und Gesellschaftsrecht