Neues von der GmbH-Gesellschafterversammlung

Das OLG Dresden (Urt. v. 28.05.2020 – 8 U 2611/19) hat einige interessante Dinge zur GmbH-Gesellschafterversammlung festgestellt.
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Ein Beschlussantrag muss nicht zwingend im Wortlaut in der Tagesordnung angekündigt sein, um wirksam darüber abstimmen zu dürfen; er kann auch modifiziert und abgewandelt werden, solange ein sachlicher Bezug zum TOP bestehen bleibt.
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Wenn ein #Konflikt absehbar ist, muss sich der Gesellschafter rechtzeitig vorher darauf vorbereiten.
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Wann die Anfechtungsfrist für Gesellschafterbeschlüsse analog § 246 I AktG zu laufen beginnt (Beschlussfassung oder Kenntnisnahme) bleibt weiterhin offen.
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Die Weihnachtszeit rechtfertigt keine Fristüberschreitung.
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Einem Gesellschafter, der an der Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen hat, obliegt es, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen über die dort gefassten Beschlüsse zu informieren.
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Kategorien
- Handels- und Gesellschaftsrecht